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Hat denn der E-Mail-Versender besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen?
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es sogenannte Verkehrssicherungspflichten gibt und dass der Verkehrspflichtige die Maßnahmen zu treffen hat, die im Rahmen des wirtschaftlichen Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von anderen abzuwehren (BGH NJW 2002, S. 1263). Überträgt man das auf unsere Frage, muss man wohl durchaus davon ausgehen, dass die Verkehrssicherungspflicht bestehen kann entsprechende Maßnahmen zu treffen, zumal der Versender durch die Einrichtung und regelmäßiges Aktualisieren von Virenschutzprogrammen weitgehendst sicherstellen kann, dass seine E-Mails virenfrei sind. Das kostet noch nicht einmal viel. Für Privatpersonen wird dies bereits für wenige EURO im Monat angeboten.
Vorsicht Konjunktiv!
Dieser Blog-Artikel bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht. Das ist ja alles gut und schön. Der Urheber der Meldung (abc-recht.de) leitet daraus lediglich ab, dass eine versiffte E-Mail zu Regressansprüchen führen könnte. - AFAIK hat aber noch kein deutsches Gericht den Betreiber eines schlecht abgesicherten Systems in die Pflicht genommen. Falls doch, würde mich ein belastbarer Link sehr interessieren.