Anwalt Gravenreuth zu Haftstrafe verurteilt


  • Quelle: TAZ
    Da werden sich bestimmt einige freuen!
    Im Heise Forum gibt es schon über 2000 Beiträge zu der News ( http://www.heise.de/newsticker/meldung/95843 ) und auch im g:b ist es ein lustiges Thema, wo sogar Herr G. v. G. mitmischt.

    Ich finde ja, das war auch mal Zeit!

  • Da ist mit Deinen Quotings was durcheinander gekommen, richtig ist es so:

    Zitat von Wurstwasser

    Quelle: TAZ
    edit: schon korrigiert.
    edit 2: Was mich eigentlich am meisten wundert: 1. warum wird dieser Mann nicht endlich mal, zumindest als Anwalt, aus dem Verkehr gezogen? Bei antispam.de hat er sich ja vor einiger Zeit ziemlich plump als Helfer angebiedert, haben die Jungs aber gemerkt. 2. Den besten Grund fürs Aus-dem-Verkehr-ziehen hat er mit seiner Begründung geliefert, in seinem Büro hätte Chaos geherrscht, und er hätte mangelnde Rechtskenntnis. Ja gehts denn? Ein RA mit mangelnder Rechtskenntnis? Und dann noch Chaos im Büro?

  • Ich tanze ich ja ungern auf dem Unglück eines armen Menschen herum, der wohl im Leben nicht genug Liebe u.s.w. u.s.w. ... aber dann doch. Moment.

    Okay, bin aus der Puste, aber sitze wieder. Eigentlich bin ich überrascht, dass das mit dem Recht auch gegen von G. funktioniert. Hätte ich nicht erwartet. :shock: Erstaunlich.

  • Abwarten, erst wenn es vollstreckt wird ist es ein gutes Urteil, aber wie ich die Justiz kenne, kommt der wieder mit einem blauen Auge davon.
    Bekommt der dann endlich auch ein Berufsverbot, oder dürfen vorbestrafte Anwälte weiter ihren Job verrichten?

    Gruß
    Kailash


    Mozilla/5.0 (Windows; U; Windows NT 5.1; de; rv:1.9.2) Gecko/20100115 Firefox/3.6

  • Zitat von Kailash

    Bekommt der dann endlich auch ein Berufsverbot, oder dürfen vorbestrafte Anwälte weiter ihren Job verrichten?

    Er darf seinen Job weiter machen, sofern die Strafe unter 1 Jahr ist. Über 1 Jahr wird ihm von der Anwaltskammer die Anwaltserlaubnis entzogen.

  • Zitat von Kailash

    oder dürfen vorbestrafte Anwälte weiter ihren Job verrichten?


    Vorbestrafft ist er schon länger, wegen 60 (?) facher Urkundenfälschung, wie ich meine, gelesen zu haben.
    Das hat ihn ja auch nicht aus dem Beruf drängen können.

  • Zitat von Wurstwasser

    Das hat ihn ja auch nicht aus dem Beruf drängen können.

    Natürlich nicht, weil auch das zur Bewährung ausgesetzt war. Die jetzt verhängte Strafe von 6 Monaten ist zwar nicht zur Bewährung ausgesetzt, aber... (sh. meinen vorigen Beitrag).

    Im übrigen sollte man, wenn einen das näher interessiert, mal noch etwas warten, bis antispam.de wieder erreichbar ist (derzeit stehen sie unter einer massiven DDOS-Attacke und haben den Server vom Netz genommen), und dann bei antispam mal das Stichwort v. Gravenreuth eingeben. Da kriegste was zu lesen.

    Jetzt schon lesen: http://www.chip.de/news/c1_news_28759960.html

  • Zitat von Wurstwasser

    ist es imo egal, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt ist.

    Nein, es ist eben nicht egal. Um ihn seines Berufes entheben zu können, bedarf es zweier Voraussetzungen: 1. darf die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt sein, denn sonst ist er zwar vorbestraft, aber eben zur Bewährung. Er muss die Strafe also nicht verbüßen. So ist das eben im deutschen Rechtswesen. 2. muss die Strafe auch mindestens 1 Jahr oder mehr lauten, erst dann wird auf Antrag die Anwaltskammer tätig und leitet ein Enthebungsverfahren (oder Zulassungentzugsverfahren oder wie immer sowas heißt) ein.

  • Natürlich ist es egal, wenn du richtig zitieren würdest!
    Was den Status des RA-Berufs angeht, hab ich keine Ahnung.
    Aber ich glaube, mich erinnern zu können, dass man auch dann als Vorbestraft gilt, wenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde!
    Und nichts anderes hab ich geschrieben!

    Also, bitte, nicht die Tatsachen so verbiegen, dass es für dich passt!

  • Zitat von loshombre

    So lange du in den Papieren geschissen hast, giltst du immer als Vorbestraft. Egal ob mit, oder ohne Bewährung!

    Ich habe auch nichts anderes gesagt:

    Zitat von kappeshamm

    1. darf die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt sein, denn sonst ist er zwar vorbestraft, aber eben zur Bewährung.

  • Zitat von Wurstwasser

    Aber ich glaube, mich erinnern zu können, dass man auch dann als Vorbestraft gilt, wenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde!

    Deine Erinnerung ist absolut richtig.

    Zitat von Wurstwasser

    Und nichts anderes hab ich geschrieben!

    Ich auch nicht:

    Zitat von kappeshamm

    1. darf die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt sein, denn sonst ist er zwar vorbestraft, aber eben zur Bewährung.

    Zitat von Wurstwasser

    Also, bitte, nicht die Tatsachen so verbiegen, dass es für dich passt!

    Woraus Du das jetzt schließt, weiß ich nicht. Du hast Dein Bedauern geäußert, dass es noch nicht möglich war, ihn seines Berufes entheben zu können, worauf ich Dir geantwortet habe, dass 1. die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt sein darf und 2. die Strafe mindestens 1 Jahr sein muss. Beide Voraussetzungen müssen zusammentreffen. Sie waren bisher nicht vorhanden und sind es nach wie vor nicht (die jetzige neue Strafe ist zwar nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt, aber sie ist unter 1 Jahr). Ergo: kein Berufsverbot!

  • Das du es nicht verstehst, ist mir klar. Ich hatte es noch mal erklärt, was ich in dem von dir zitierten Text meinte.
    Warum du etwas von mir Zitierst, dann aber etwas anderes kommentierst, das weißt wohl nur du.

    Ich wage übrigens auch zu bezweifeln, dass es eine Rolle spielt, ob die Strafe zur Bewährung steht oder nicht.
    Ich glaube, es ist nur erforderlich, dass mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe angeordnet wird, ob zur Bewährung oder nicht.
    Das hattest du zwar auch schon mal geschrieben, aber wie es deine Art ist, bist du selbst durcheinander gekommen und hast später wieder anderes behauptet!

    Zitat von kapp

    Er darf seinen Job weiter machen, sofern die Strafe unter 1 Jahr ist. Über 1 Jahr wird ihm von der Anwaltskammer die Anwaltserlaubnis entzogen.

    Zitat von kapp

    ihn seines Berufes entheben zu können, worauf ich Dir geantwortet habe, dass 1. die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt sein darf


    Also nochmal, verbieg nicht alles so, dass es dir passt!

  • Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

    § 14 Rücknahme und Widerruf der Zulassung

    (2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

    1. wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;

    2. wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;

    ... usw.


    Strafgesetzbuch (StGB):

    § 45 Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts

    (1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

    ... usw.


    Strafgesetzbuch (StGB)

    § 12 Verbrechen und Vergehen

    (1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

    (2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.


    Strafgesetzbuch StGB)

    § 263 Betrug

    (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.


    ERGO: Der Anwalt behält seine Zulassung, solange er allein betrügt; dafür gibts andere Sanktionen (Warnung, Verweis, Geldbuße bis zu 25.000 €. Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten tätig zu werden. Die Frage ob mit oder ohne Bewährung ist bei alledem irrelevant.

  • anmerkung: bei heise hat man vor lauter freude eine grüne welle und mit über 14 000 beiträgen den größten newsthread aller zeiten veranstaltet. mittlerweile hatt sich ein heise-mitarbeiter eingeschaltet und an die vernunft appeliert. *g* (ein ende ist anscheinend noch nicht in sicht)

    da sind auch eine ganze menge lustiger schenkelklopfer und gedichte dabei, nur "etwas" schwer zu finden. ;)