[...]Das Anbieten (oder sich Verschaffens) und (oder) das Betrachten (von illegalen Inhalten) sind grundsätzlich zwei verschiedene Angelegenheiten.[...]
Du hast entsprechenden Sachverhalt - meiner Ansicht nach - erst jetzt unmissverständlich dargestellt.
Die zweifelhafte Anwendbarkeit von § 9 StGB, sollte bei territorial begrenzten Delikten (z.B. nur in Deutschland), bezüglich der "Ubiquitätstheorie" (Erfolgsort und entfernter Tatort einer Straftat), noch zur Genüge ausjudiziert werden.