Das (eingeschränkte) Zeugnisverweigerungsrecht nach §52 Strafprozessordnung bezieht sich, wie der Name schon sagt, ausschließlich auf Strafprozesse, also Gerichtsprozesse, bei denen es um's Strafrecht geht. Das triff beides hier nicht zu.
Gegenüber der Polizei ist man nicht zur Aussage verpflichtet. Aber wenn du da nicht hingehst, werden sie halt bei dir vorbeikommen. Und auch wenn du es nicht zugibst, wenn der Polizist der Meinung ist, er hat dich erkannt, kriegst du die Strafe auferlegt und mußt dann auf dem Rechtsweg beweisen, der der Polizist einen Knick in der Optik hat. Viel Spaß dabei.